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Recht |
BGB |
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Annahme
als Kind |
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Viertes Buch
Familienrecht
Zweiter Abschnitt Verwandtschaft
Fünfter Titel:
Elterliche Sorge
Siebenter Titel: Beistandsschaft
Neunter Titel: Annahme als Kind
I. Annahme
Minderjähriger
§1741 Zulässigkeit der Annahme
§1742 Annahme als gemeinschaftliches Kind
§1743 Persönliche Voraussetzungen des Annehmenden
§1744 Probezeit vor Annahme
§1745 Berücksichtigung des Kindesinteresses
§1746 Einwilligung des Kindes
§1747 Einwilligung der Eltern
§1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
§1749 Einwilligung des Ehegatten
§1750 Einwilligungserklärung
§1751 Ruhen der elterlichen Sorge und der
Unterhaltspflicht
§1752 Beschluß des Vormundschaftsgerichts
Antrag
§1753 Annahme nach dem Tod
§1754 Rechtliche Stellung des Kindes
§1755 Verhältnis zu den bisherigen Verwandten
§1756 Bestehenbleibende Verwandtschaftsverhältnisse
§1757 Name des Kindes
§1758 Geheimhaltung der Adoption
§1759 Aufhebung der Adoption
§1760 Aufhebung auf Grund fehlenden Antrags
§1761 Keine Aufhebung bei Ersetzungsmöglichkeit oder
Kindeswohlgefährdung
§1762 Antragsrecht Antragsfrist
§1763 Aufhebung von Amts wegen
§1764 Wirkung der Aufhebung
§1765 Verlust des Familiennamens
§1766 Eheschließung des Annehmenden mit dem
Angenommenen
II. Annahme
Volljähriger
§1767 Zulässigkeit Anzuwendende
Vorschriften
§1768 Annahmeantrag
§1769 Entgegenstehende Interessen
§1770 Wirkungen der Annahme
§1771 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
§1772 Wirkungen der Annahme wie bei
Minderjährigenadoption
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I. Annahme Minderjähriger |
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| §1741 |
Zulässigkeit der Annahme (1)
Die Annahme als Kind ist zulässig , wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu
erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines
Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder
hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes
erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein
Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein
annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatee das Kind
nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das einundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet hat.
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| §1742 |
Annahme als gemeinschaftliches
Kind Ein angenommenes Kind kann, solange das Annahmeverhältnis besteht, bei
Lebzeiten eines Annehmenden nur von dessen Ehegatten angenommen werden.
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| §1743 |
Persönliche Voraussetzungen
des Annehmenden Der Annehmende muß das fündfundzwanzigste, in den Fällen des § 1741 Abs.2 S.3 das Einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
haben . In den Fällen des §1741 Abs.2 S.2 muß ein
Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr, der andere Ehegatte das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben.
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| §1744 |
Probezeit vor Annahme Die
Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine
angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.
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| §1745 |
Berücksichtigung des
Kindesinteresses Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende
Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu
befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet
werden. Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
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| §1746 |
Einwilligung des Kindes (1)
Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher
Vertreter die Einwilligung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst
erteilen:es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung
bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; dies gilt nicht, wenn die Annahme deutschem Recht
unterliegt.
(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet und ist es nicht geschäftsunfähig,
so kann es die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruches der Annahme gegenüber
dem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung.
Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.
(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen
Grund, so kann das Vormundschaftsgericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Abs. 1durch
die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach §§ 1747,
1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben
oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.
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| §1747 |
Einwilligung der Eltern (1)
Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer
Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des S.1 und des § 1748 Abs.4 als Vater, wer die Voraussetzungen des §
1600 d Abs.2 S.1 glaubhaft macht.
(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist
auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen
abgegeben,
- kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
- darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach
§ 1672 Abs.1
beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters
entschieden worden ist;
kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs.1 zu
beantragen. Die Verzichtserklärung muß öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Abs.4 S.1.
(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur
Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
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| §1748 |
Ersetzung der Einwilligung
eines Elternteils (1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag des Kindes die
Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem
Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das
Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu
unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann auch ersetzt
werden, wenn die Pflichtverletzung zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist und das
Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr der Obhut des Elternteils anvertraut werden kann.
(2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich eine anhaltende gröbliche
Pflichtverletzung ist, darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor der Elternteil
vom Jugendamt über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und nach Maßgabe des § 51 Abs.2 des
Achten Buches Sozialgesetzbuch beraten worden ist und seit der Belehrung wenigstens drei
Monate verstrichen sind; in der Belehrung ist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung
bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen
Anschrift gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von
drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte: in diesem
Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die Belehrung und Beratung oder auf die
Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des Jugendamtes. Die Fristen laufen
frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann ferner ersetzt werden, wenn er wegen einer
besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder
seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und
wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und
dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre.
(4) In den Fällen des § 1626a Abs.2 hat das
Vormundschaftgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der
Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.
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| §1749 |
Einwilligung des Ehegatten (1)
Zur Annahme eines Kindes durch eine Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen
Ehegatten erforderlich. Das Vormundschaftsgericht kann auf Antrag des Annehmenden die
Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte
Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen.
(2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.
(3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der
Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauern unbekannt ist.
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| §1750 |
Einwilligungserklärung (1)
Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem
Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. Die Erklärung bedarf der notariellen
Beurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt
werden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746
Abs.2 bleibt unberührt.
(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der
Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht
der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 S. 2 , 3 bleiben unberührt.
(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme
versagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind
nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
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| §1751 |
Ruhen der elterlichen Sorge und
der Unterhaltspflicht (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht
die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem
Kinde darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der
andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund
bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat
dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu
erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der
Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat
die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten
angenommen wird.
(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das
Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit
dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des
Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung
erhalten haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme
aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die
Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das
Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
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| §1752 |
Beschluß des
Vormundschaftsgerichts Antrag (1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag
des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen
Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Zustimmung.
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| §1753 |
Annahme nach dem Tod (1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tod des Kindes erfolgen.
(2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den
Antrag beim Vormundschaftsgericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen
Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen.
(3) Wird die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche
Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt wäre.
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| §1754 |
Rechtliche Stellung des Kindes (1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind eines anderen
Ehegatten an,
so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des
Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Abs. 1 den Ehegatten gemeinsam, in den
Fällen des Abs. 2 dem Annehmenden zu.
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| §1755 |
Verhältnis zu den bisherigen
Verwandten (1) Mit der Annahme erlöschen das
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmling
zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Ansprüche
des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und
andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt;
dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im
Verhältnis zu
dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.
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| §1756 |
Bestehenbleibende
Verwandtschaftsverhältnisse (1) Sind die Annehmenden mit dem
Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert so erlöschen nur das
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und
die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt des
Verwandschaftsverhältnis
nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche
Sorge
hatte und verstorben ist.
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| §1757 |
Name des Kindes (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. Als
Familienname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name.
(2) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten
an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes
vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht; §
1617 Abs. 1 gilt entsprechend. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die
Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch
Erklärung gegenüber dem Vormundschaftgericht anschließt; § 1617 c Abs. 1 S.2 gilt
entsprechend.
(3) Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Kindes nur dann,
wenn auch der Ehegatte der Namensänderung vor dem Ausspruch der Annahme durch
Erklärung gegenüber dem Vormundschaftsgericht anschließt; die Erklärung muß
öffentlich beglaubigt werden.
(4) Das Vormundschaftgericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes
mit dem Ausspruch der Annahme
1. Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn
dies dem Wohl des Kindes entspricht;
2. dem neuen Familienamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder
anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 S. 2, 3, Abs. 3 erster Halbsatz ist
entsprechend anzuwenden.
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| §1758 |
Geheimhaltung der Adoption (1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken,
dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht
werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747
erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Vormundschaftsgericht kann anordnen, daß die
Wirkungen des Abs. 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines
Elternteils gestellt worden ist.
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| §1759 |
Aufhebung der Adoption Das Aufnahmeverhältnis kann nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 aufgehoben
werden.
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| §1760 |
Aufhebung auf Grund fehlenden
Antrags (1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom
Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die
Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils
begründet worden ist.
(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam , wenn der Erklärende
a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewußtlosigkeit oder vorübergehenden
Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder
das geschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn Jahre alte Kind die Einwilligung selbst
erteilt hat,
b) nicht gewußt hat, daß es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies
zwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur
Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des
anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden
geirrt hat,
c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zu Erklärung bestimmt worden
ist,
d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
e) die Einwilligung vor Abluaf der in § 1747 Abs. 2 S.1
bestimmten Frist erteilt hat.
(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der
Geschäftsunfähigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der
durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der
in § 1747 Abs. 2 S. 1 bestimmten Frist den Antrag oder
die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, daß das
Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 S.2, 3 und des §
1750 Abs. 3 S.1, 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner
ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes
getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder
Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch
einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.
(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, daß ein Elternteil zur
Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so
ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder
sonst zu erkennnen gegen hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll.
Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 S. 1, 2 sind
entsprechend anzuwenden.
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| §1761 |
Keine Aufhebung bei
Ersetzungsmöglichkeit oder Kindeswohlgefährdung (1) Das
Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung
nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2
unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch
der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den
Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädlich wenn eine Belehrung oder Beratung
nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.
(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgehoben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes
erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß überwiegende Interessen des Annehmenden
die Aufhebung erfordern.
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| §1762 |
Antragsrecht
Antragsfrist (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne
dessen Antrag oder Einwilligung des Kind angenommen worden ist. Für ein Kind, das
geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, und für den Annehmenden, der
geschäftsunfähig ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag stellen. Im übrigen
kann der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Ist der Antragsberechtigte in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreter
nicht erforderlich.
(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der Annahme noch
keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt
a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a mit dem
Zeitpunkt, in dem der Erklärende zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt
hat oder in dem dem gesetzlichen Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmenden oder des
noch nicht vierzehn Jahre alten oder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung bekannt
wird;
b) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c mit
dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende des Irrtum oder die Täuschung entdeckt;
c) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit dem
Zeitpunkt in dem die Zwangslage aufhört;
d) in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e nach
Ablauf der in § 1747 Abs. 2 S. 1 bestimmten Frist;
e) in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeitpunkt,
in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 sind entsprechend
anzuwenden.
(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkundung.
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| §1763 |
Aufhebung von Amts wegen (1) Während der Minderjährigkeit des Kindes kann das Vormundschaftsgericht das
Annahmeverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum
Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenommen, so kann auch das zwischen dem Kind und
einem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis aufgehoben werden.
(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden,
a) wenn in dem Fall des Abs. 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil
bereit ist, die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen, und wenn die Ausübung der
elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder
b) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll.
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| §1764 |
Wirkung der Aufhebung (1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Hebt das Vormundschaftsgericht das
Annahmeverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tod des
Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das
Annahmeverhältnis vor dem Tod aufgehoben worden wäre.
(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die Annahme begründete
Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten
und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmling zu
den leiblichen Verwandten des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten
mit Ausnahme der elterlichen Sorge, wieder auf.
(4) Das Vormundschaftsgericht hat den leiblichen Eltern die elterliche Sorge
zurückzuübertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht;
andernfalls bestellt es einen Vormund oder Pfleger.
(5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar und erfolgt die Annahme nur im
Verhältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wirkungen des Abs. 2 nur zwischen dem Kind
und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des
Abs. 3 treten nicht ein.
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| §1765 |
Verlust des Familiennamens (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind verliert das Kind das Recht, den
Familienname des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen. S. 1 ist in den Fällen des § 1757 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das Kind einen
Geburtsnamen nach § 1757 Abs. 1 führt und das
Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird. Ist der Geburtsnamen zum
Ehenamen des Kindes geworden, so bleibt dieser unberührt.
(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormundschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß
das Kind den Familienamen behält, den es durch die Annahme erworben hat, wenn das Kind
ein berechtigtes Interesse an der Führung diese Namens hat. §
1746 Abs. 1 S. 2, 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der durch die Annahme erworbene Name zum Ehenamen geworden, so hat das
Vormundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen,
daß die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen führen, den das Kind vor der Annahme
geführt hat.
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| §1766 |
Eheschließung des Annehmenden
mit dem Angenommenen Schließt ein Annehmender mit dem
Angenommenen oder einem seiner Abkömmlingen den eherechtlichen Vorschriften zuwider die
Ehe, so wird mit der Eheschließung das durch die Annahme zwischen ihnen begründete
Rechtsverhältnis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die Ehe für nichtig erklärt wird.
§§ 1764, 1765 sind
nicht anzuwenden.
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II. Annahme Volljähriger |
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| §1767 |
Zulässigkeit
Anzuwendende Vorschriften (1) Ein Volljähriger kann als Kind
angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein
Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme
Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt.
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| §1768 |
Annahmeantrag (1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und
Anzunehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. §§ 1742,
1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für eine Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem
gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
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| §1769 |
Entgegenstehende Interessen Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr
überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.
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| §1770 |
Wirkungen der Annahme (1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die
Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit Angenommenen,
dessen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommen und seiner
Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das
Gesetz nichts anderes vorschreibt.
(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen
Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.
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| §1771 |
Aufhebung des
Annahmeverhältnisses Das Vormundschaftsgericht kann das
Annahmeverhältnis , das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des
Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im übrigen
kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der
Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
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| §1772 |
Wirkungen der Annahme wie bei
Minderjährigenadoption (1) Das Vormundschaftsgericht
kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des
Anzunehmenden bestimmen, daß sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über
die Annehme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756) wenn
a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem
Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen
worden ist oder
c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem
Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist. Eine solche Bestimmung
darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des
Anzunehmenden entgegenstehen.
(2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Abs. 1 nur in sinngemäßer Anwendung
der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben
werden. An die Stelle der Einwilligung desKindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
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